Verwaltungsgerichtshof
18.01.1965
1789/63
Ausführungen darüber, dass auch die - zumindestens mitschuldige - Beteiligung an einem Raufhandel in einem öffentlichen Lokal ein Verhalten darstellt, welches geeignet ist Ärgernis zu erregen und die Ordnung an einem öffentlichen Ort zu stören.