Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.01.1965

Geschäftszahl

1789/63

Rechtssatz

Ausführungen darüber, dass auch die - zumindestens mitschuldige - Beteiligung an einem Raufhandel in einem öffentlichen Lokal ein Verhalten darstellt, welches geeignet ist Ärgernis zu erregen und die Ordnung an einem öffentlichen Ort zu stören.