Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.10.1964

Geschäftszahl

1661/63

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage des Anspruches auf Pflegezulage ist eine Dienstbeschädigung nur insoweit von Bedeutung, als der Beschädigte wegen ihr für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf. Eine im Rentenbescheid vorgenommene Richtsatzeinreihung ist hiebei belanglos.