Verwaltungsgerichtshof
27.10.1964
1661/63
Bei der Beurteilung der Frage des Anspruches auf Pflegezulage ist eine Dienstbeschädigung nur insoweit von Bedeutung, als der Beschädigte wegen ihr für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf. Eine im Rentenbescheid vorgenommene Richtsatzeinreihung ist hiebei belanglos.