Verwaltungsgerichtshof
16.12.1964
1660/63
Faschingskrapfen sind als Bedarfsgegenstände im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Preistreibereigesetzes 1959 anzusehen, und zwar auch dann, wenn sie handwerksmäßig mit einer besonderen Rezeptur hergestellt werden.