Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.1964

Geschäftszahl

1660/63

Rechtssatz

Faschingskrapfen sind als Bedarfsgegenstände im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Preistreibereigesetzes 1959 anzusehen, und zwar auch dann, wenn sie handwerksmäßig mit einer besonderen Rezeptur hergestellt werden.