Verwaltungsgerichtshof
20.11.1964
1657/63
Ein steuerfreier Sanierungsgewinn ist nur dann anzunehmen, wenn sich sämtliche oder mindestens die Mehrzahl der Gläubiger bereit findet, auf ihre Forderungen ganz oder teilweise zum Zwecke der Sanierung des Gemeinschuldners zu verzichten (in diesem Sinn auch die E 16.5.1956, VwSlg 1430 F/1956 und E 19.6.1962, VwSlg 2671 F/1962). Eine wegen Aussichtslosigkeit der Einbringung des Gesamtrückstandes gewährte Teilnachsicht (zur Einbringung wenigstens des verbleibenden Rückstandsrestes) stellt mangels eines entsprechenden Sanierungswillens keine steuerlich begünstigte Sanierungsmaßnahme dar (in diesem Sinn auch das E 14.12.1962, 1500/62).
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E 20.11.1964, 1657/63 #1;
y4624;