Vor Berechnung des zurechenbaren Einkommens nach § 13 Abs 2 KOVG sind die sonst gebotenen Absetzungen vom Einkommen des Ehegatten durchzuführen.Vor Berechnung des zurechenbaren Einkommens nach Paragraph 13, Absatz 2, KOVG sind die sonst gebotenen Absetzungen vom Einkommen des Ehegatten durchzuführen.