Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.07.1964

Geschäftszahl

1546/63

Rechtssatz

Gegen einen Intimationsbescheid, der einwandfrei als solcher gekennzeichnet ist, bestehen unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 18, Absatz 4, AVG keine Bedenken.