Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.05.1964

Geschäftszahl

1510/63

Rechtssatz

Ausgaben für Grundsteuer und Feuerversicherung, die für ein Einfamilienhaus zu zahlen sind, gehören zu den allgemeinen Lebenshaltungskosten und sind daher bei der Einkommensermittlung nach Paragraph 13, KOVG 1957 nicht abzusetzen.