Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.09.1963

Geschäftszahl

1309/63

Rechtssatz

Die Landesgrundverkehrsbehörde beim Amte der Tiroler Landesregierung ist als Kollegialbehörde eingerichtet, die den Voraussetzungen des Artikel 133, Ziffer 4, B-VG in jeder Hinsicht entspricht.