Verwaltungsgerichtshof
02.10.1964
1179/63
Nur bei einer formell ordnungsgemäßen Buchführung kann davon gesprochen werden, daß eine nur geringfügige Differenz zwischen erklärtem Umsatz und kalkuliertem Umsatz zur Vornahme einer Schätzung nicht berechtigte (Hinweis E 12.1.1960, 1617/57).
ECLI:AT:VWGH:1964:1963001179.X01