Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.10.1964

Geschäftszahl

1179/63

Rechtssatz

Nur bei einer formell ordnungsgemäßen Buchführung kann davon gesprochen werden, daß eine nur geringfügige Differenz zwischen erklärtem Umsatz und kalkuliertem Umsatz zur Vornahme einer Schätzung nicht berechtigte (Hinweis E 12.1.1960, 1617/57).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1964:1963001179.X01