Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.03.1964

Geschäftszahl

1177/63

Rechtssatz

Die Anschaffung einer Rechenmaschine für einen Inkassanten kann mangels des Nachweises besonderer Umstände, die die Anschaffung notwendig machen, nicht zur Gänze oder zum Teil als Absetzpost nach Paragraph 13, KOVG und Paragraph 9, EStG 1953 beurteilt werden.

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E 12.3.1964, 1177/63 #1;

Beachte

y6137;