Verwaltungsgerichtshof
12.03.1964
1177/63
Die Anschaffung einer Rechenmaschine für einen Inkassanten kann mangels des Nachweises besonderer Umstände, die die Anschaffung notwendig machen, nicht zur Gänze oder zum Teil als Absetzpost nach Paragraph 13, KOVG und Paragraph 9, EStG 1953 beurteilt werden.
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E 12.3.1964, 1177/63 #1;
y6137;