Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.05.1964

Geschäftszahl

1111/63

Rechtssatz

Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit ist eines jener Grundrechte des Einzelnen, die im Rechtsstaat den Auslegungsgrundsatz: in dubio pro libertate gebieten.