Verwaltungsgerichtshof
22.05.1964
1111/63
Die Aufgabe des Religionsbekenntnisses durch einen Österreicher im Ausland ist nicht nach Artikel 6, des Gesetzes RGBl Nr 49 aus 1868,, sondern nach dem in Betracht kommenden ausländischen Recht zu beurteilen (Hinweis Urteil des OGH vom 10.3.1912, VwSlg XV/5823).