Verwaltungsgerichtshof
22.05.1964
1111/63
Man kann nicht Anhänger eines gesetzlich anerkannten religiösen Bekenntnisses sein, ohne zugleich Mitglied der entsprechenden gesetzlich anerkannten Kirchen- oder Religionsgesellschaft zu sein. Von diesem staatskirchenrechtlichen Grundsatz gibt es Ausnahmen in denen das Bekenntnis und die Zugehörigkeit zu einer Kirche oder Religionsgesellschaft nicht zusammenfällt. (Als ein solcher Hauptausnahmefall besteht der Fall der Auswanderung).