Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.05.1964

Geschäftszahl

1111/63

Rechtssatz

Den Kultusverbänden der gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften kommt die Eigenschaft von Korporationen öffentlichen Rechtes zu und sind sie vom Staat anerkannte Personenverbände mit Rechtspersönlichkeit (Hinweis E 7.1.1886, 2997/85, VwSlg 2857).