Verwaltungsgerichtshof
08.11.1963
1002/63
Eine Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes liegt in der Regel vor, wenn zur Feststellung des ursächlichen Zusammenhanges zwischen behandelten Leiden (Heilfürsorge) und der anerkannten Dienstbeschädigung eine beantragte körperliche Untersuchung nicht durchgeführt wird, obwohl der befragte Sachverständige sein Gutachten mit der Einschränkung "soweit dies auf Grund der Aktenlage ohne körperliche Untersuchung festgestellt werden kann", abgab.