Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.1964

Geschäftszahl

0896/63

Rechtssatz

Der Befangenheitsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, AVG kommt nur in Ansehung solcher Organe der Berufungsbehörde in Betracht, die an der Erlassung des angefochtenen Bescheides als ein Organ der Unterinstanz mitgewirkt haben.