Verwaltungsgerichtshof
19.10.1964
0896/63
Der Befangenheitsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, AVG kommt nur in Ansehung solcher Organe der Berufungsbehörde in Betracht, die an der Erlassung des angefochtenen Bescheides als ein Organ der Unterinstanz mitgewirkt haben.