Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.1963

Geschäftszahl

0791/63

Rechtssatz

Ist es der Behörde nicht verwehrt, von vornherein von einer eigenhändigen Zustellung abzusehen und sich mit der einfachen Zustellung zu begnügen, kann der Umstand, daß zunächst der Versuch der Zustellung zu eigenen Handen zufolge der Vorschrift des Paragraph 23, Absatz 7, AVG gescheitert war, nicht die Rechtsunwirksamkeit der (Ersatzzustellung) Zustellung bewirken.