Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.1963

Geschäftszahl

0664/63

Rechtssatz

Wenn der VwGH in einem aufhebenden Erkenntnis bemängelt hat daß die Tatsache des Bestehens eines schwankenden Leidenszustandes nicht berücksichtigt worden sei, so kommt die Behörde dem Gesetzesbefehl des Paragraph 50, VwGG 1952 nicht dadurch nach, daß sie überprüft, ob in der Zeit nach der Zustellung des aufgehobenen Bescheides ein schwankender Leidenszustand vorlag.