Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.03.1964

Geschäftszahl

0510/63

Rechtssatz

Die "wirtschaftliche Betrachtungsweise" hat nicht hypothetische Möglichkeiten zum Gegenstand, sondern im wahren wirtschaftlichen Gehalt des Sachverhaltes durchaus konkrete und reale Gegebenheiten.