Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.03.1964

Geschäftszahl

0510/63

Rechtssatz

Die nachträgliche Erhebung der Grunderwerbsteuer bei Weiterveräußerung eines zur Rettung eines Grundpfandrechtes in der Zwangsversteigerung erstandenen Grundstückes innerhalb von 5 Jahren hängt nicht davon ab, ob das die beim Erwerbsvorgang angesetzte Gegenleistung übersteigende Veräußerungsentgelt gestundet worden ist (Hinweis E 7.5.1958, 2528/55 VwSlg 1824 F/1958; als Wert des Grundstückes ist nicht der Verkehrswert (Schätzwert), sondern der Einheitswert zu verstehen).