Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.06.1963

Geschäftszahl

0452/63

Rechtssatz

Die Aufgabe des Wohnsitzes ist dann anzunehmen, wenn sich jemand freiwillig aus dem Staatsgebiet entfernt und aus den Begleitumständen die Absicht hervorgeht, den Aufenthalt am Ort der neuen Niederlassung zu nehmen (Hinweis E 22.11.1948, 760/47, VwSlg 588 A/1948).