Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.12.1964

Geschäftszahl

0418/63

Rechtssatz

Eine Werklieferung ist anzunehmen, wenn der mit der Bearbeitung eines Gegenstandes befaßte Unternehmer selbstbeschaffte Stoffe verwendet, die das bearbeitete Werkstück erst "marktreif" machen. Dies gilt auch dann, wenn der Grundstoff, für sich allein betrachtet, bereits die äußere Form des späteren Fertigerzeugnisses aufweist.