Verwaltungsgerichtshof
28.11.1963
0373/63
Findet Artikel römisch zwei, Absatz 5, der Novelle 319/61 Anwendung und geht aus dem letzten rechtskräftigen Bemessungsbescheid und den Gutachten die diesem zugrunde liegen, hinsichtlich eines oder mehreren Dienstbeschädigungen das Verhältnis zwischen der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit zu dem als Dienstbeschädigung gewerteten Anteil nicht hervor, so ist eine diesbezügliche Klarstellung geboten, um die Auswirkung des Artikel römisch zwei, Absatz 5, beurteilen zu können.