Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.11.1963

Geschäftszahl

0366/63

Rechtssatz

Bei Arbeitsverhinderung des Dienstnehmers - zB infolge Krankheit oder Erfüllung des Dienstnehmers - zB infolge Krankheit oder Erfüllung höherer Pflichten - wird das Beschäftigungsverhältnis durch die beiderseitige Bereitschaft, nach Beendigung des Unterbrechungsfalles weiterhin Dienste zu leisten und entgegenzunehmen, aufrechterhalten, demzufolge bleibt auch bei der Unterbrechung einer Dienstleistung infolge der Beschäftigungsverbote nach Paragraphen 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes das Beschäftigungsverhältnis aufrecht, sofern beiderseits die Bereitschaft bestanden hat, nach Beendigung des Unterbrechungsfalles weiterhin Dienste zu leisten und entgegenzunehmen.

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