Verwaltungsgerichtshof
19.02.1964
0351/63
Bei einem infolge einer Erkrankung dienstunfähigen Angestellten eines Sozialversicherungsträgers, dem gemäß Paragraph 61, Absatz eins, der Dienstordnung für die Verwaltungsangestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs Dienstbezüge weiter bezahlt werden, dem jedoch gemäß Paragraph 61, Absatz 4, der angeführten Dienstordnung ein Rentenanspruch aus der gesetzlichen Sozialversicherung angerechnet wird, sind als Beitragsgrundlage nicht die vollen, sondern die um die Rentenleistung verminderten Bezüge anzusehen (Hinweis E 18.9.1963, 872/63).