Verwaltungsgerichtshof
28.11.1963
0320/63
Auch Leistungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der KOVG-Novelle 1961 auf Grund aufschiebender Wirkung einer Berufung oder einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde bezogen wurden, bewirken, daß die Gesundheitsschädigungen, für die sie gewährt wurden, als anerkannte Dienstbeschädigungen iSd Paragraphen eins und 4 KOVG 1957 in der Fassung des Artikel römisch eins, des KOVG Novelle 1961 gelten.