Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.1963

Geschäftszahl

0320/63

Rechtssatz

Eine Neubemessung der Beschädigtenrente ist nur zulässig, wenn in der Welt der Tatsachen eine maßgebende Änderung erfolgt ist. Eine Änderung der wissenschaftlichen Auffassung hinsichtlich der Diagnose allein genügt nicht.