Verwaltungsgerichtshof
28.11.1963
0320/63
Die Neubemessung oder Einstellung einer Beschädigtenrente wird mit Ablauf des Monats wirksam, in dem der Bescheid zugestellt wurde, der die Neubemessung oder die Einstellung "ausgesprochen" hat. Dies ist der erstinstanzliche Bescheid wenn er in Rechtskraft erwachsen ist oder wenn er durch einen zweitinstanzlichen Bescheid unverändert bestätigt wurde (Hinweis E 17.1.1963, 1674/61).