Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.1965

Geschäftszahl

0300/63

Rechtssatz

Bezüge, die ein geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH für seine Tätigkeit erhält, sind insoweit als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen und steuerlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu behandeln, als sie im Zuge einer Betriebsprüfung als überhöht festgestellt worden sind. *

E 29.1.1965, 300/63 #3 VwSlg 3213 F/1965

Beachte

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