Verwaltungsgerichtshof
29.01.1965
0300/63
Bezüge, die ein geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH für seine Tätigkeit erhält, sind insoweit als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen und steuerlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu behandeln, als sie im Zuge einer Betriebsprüfung als überhöht festgestellt worden sind. *
E 29.1.1965, 300/63 #3 VwSlg 3213 F/1965
y7450;