Verwaltungsgerichtshof
29.01.1965
0300/63
Für die steuerrechtliche Beurteilung des Zufließens ist es gleichgültig, ob der Gläubiger über den ihm GUTGESCHRIEBENEN Betrag auch tatsächlich verfügt. Es ist daher auch nicht möglich, den Zeitpunkt des Zufließens und damit den Eintritt der Steuerpflicht dadurch hinauszuschieben, daß keine Verfügung über den gutgeschriebenen Betrag getroffen wird.
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E 29.1.1965, 0300/63 #1 VwSlg 3213 F/1965;
y6431;