Verwaltungsgerichtshof
29.01.1965
0300/63
GRS wie VwGH Erkenntnis 1962/06/25 0926/59 1
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist eine Einnahme dann zugeflossen, wenn der Steuerpflichtige über sie verfügen kann; es ist dabei gleichgültig, ob der Zufluß im Bargeld oder in Sachgütern oder durch Gutschrift bewirkt wird. Zugeflossen ist eine Einnahme auch dann, wenn sie über Auftrag des Steuerpflichtigen und für seine Rechnung vom Schuldner an einen Dritten überwiesen oder einer sonstigen vom Steuerpflichtigen im voraus bestimmten Verwendung zugeführt wurde (Hinweis E 24.3.1950, VwSlg 208 F/1950, E 25.10.1950, VwSlg 264 F/1950 und E 2.2.1951, VwSlg 329 F/1951.
Ausführungen in enger Anlehnung an das Schrifttum (OEFTERING, Kommentar zum gesamten Lohnsteuerrecht, 03te Auflage, Paragraph 2,, Seite 23). Danach sind - entsprechend dem Begriffe des Zufließens - bloße Gutschriften in den Büchern des Arbeitgebers nur dann als Zahlungen von Arbeitslohn an den Arbeitnehmer anzusehen, wenn dieser tatsächlich über den gutgeschriebenen Betrag verfügen kann. Daß die Auszahlung unterbleibt und der Arbeitslohn beim Arbeitgeber stehen bleibt, bzw bei diesem gutgeschrieben wird, muß lediglich IM INTERESSE DES ARBEITNEHMERS liegen. Anders, wenn das Unterbleiben der Auszahlung und die bloße Gutschrift in den Büchern des Arbeitgebers auf Zahlungsschwierigkeiten beruhen. Zufließen von Arbeitslohn liegt demnach allgemein nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer kraft freier Entschließung den Arbeitslohn beim Arbeitgeber stehen läßt.
ANMERKUNG: Diese Auffassung hat sich der VwGH im vorliegenden Beschwerdefall zu eigen gemacht. Dabei wurde als ausreichend angenommen, daß die Gutschrift AUCH im Interesse des Arbeitnehmers erfolgte.
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E 25.6.1962, 0926/59 #1;
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