Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.1963

Geschäftszahl

0292/63

Rechtssatz

Die landwirtschaftliche Zuschußrente ist als eine Rente aus der Sozialversicherung als Einkommen nach Paragraph 13, Absatz eins, KOVG 1957 zu werten.