Die landwirtschaftliche Zuschußrente ist als eine Rente aus der Sozialversicherung als Einkommen nach § 13 Abs 1 KOVG 1957 zu werten.Die landwirtschaftliche Zuschußrente ist als eine Rente aus der Sozialversicherung als Einkommen nach Paragraph 13, Absatz eins, KOVG 1957 zu werten.