Verwaltungsgerichtshof
07.05.1963
0286/63
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Steuerpflichtiger (hier: geschäftsführender Obmann einer Genossenschaft) selbständig oder unselbständig erwerbstätig ist, kommt es entscheidend darauf an, ob er das Unternehmerwagnis trägt und deshalb bei seinen Entschließungen von einer über die ausdrücklich
übernommenen Vertragspflichten hinausreichenden Bindung an Weisungen des Geschäftsherrn frei bleibt oder nicht. Für das Vorliegen eines Unternehmerwagnisses ist vor allem die Regelung des Ersatzes der mit der Ausübung übernommenen Tätigkeit verbundenen Kosten von Bedeutung (Hinweis E 3.4.1950, 1654/48, VwSlg 212 F/1950 und E 29.4.1953, 60/52, VwSlg 750 F/1953). *
E 7.5.1963, 286/63 #1
Hinweis auf das (spätere) E 21.10.1964, 1858/63, das in Angelegenheit eines NICHT GESCHÄFTSFÜRHENDEN OBMANNES einer Erwerbsgenossenschaft und Wirtschaftsgenossenschaft das Vorliegen eines Dienstverhältnisses verneint).
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E 7.5.1963, 286/63 #1