Verwaltungsgerichtshof
29.01.1965
0202/63
Nach den anerkannten Regeln des Völkerrechtes sind Angehörige ausländischer, diplomatischer Vertretungen von der Einkommensteuer grundsätzlich befreit, unterliegen aber bezüglich ganz bestimmter Einkünfte zB aus inländischem Grundbesitz der österreichischen Einkommensteuer, das bedeutet, dass diese Personen NICHT unbeschränkt einkommensteuerpflichtig iSd § 1 EStG 1953 sind, was wieder zur Folge hat, dass eine Haushaltsbesteuerung gemäss § 26 EStG nicht Anwendung findet, weil diese die unbeschränkte Steuerpflicht voraussetzt. Die genannte Steuerbefreiung gilt für Angehörige des nicht diplomatischen Personals diplomatischer Vertretungen, sofern sie nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, nur unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit.