Verwaltungsgerichtshof
14.02.1964
0135/63
Ein im Zeitpunkt des Todes des Kriegsbeschädigten bereits geltend gemachter Rentenanspruch geht auf die Erben über. Diese sind berechtigt, in ein laufendes Rentenfestsetzungsverfahren einzutreten (Hinweis E 26.1.1955, 155/52 VwSlg 3635 A/1955).