Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.04.1964

Geschäftszahl

0127/63

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2429/50 E VS 14. März 1952 VwSlg 2477 A/1952 RS 1

Stammrechtssatz

Die Verfolgung ist ausgeschlossen, wenn die Behörde eine Strafe innerhalb der Verjährungsfrist mit Strafverfügung zwar festsetzt, die Strafverfügung aber durch Einleitung der Zustellung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist in Erscheinung tritt.