Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.02.1964

Geschäftszahl

0105/63

Rechtssatz

Gegen die Vorschrift des Paragraph 299, Absatz 2, BAO bestehen weder im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz noch im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit Bedenken.