Gegen die Vorschrift des § 299 Abs 2 BAO bestehen weder im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz noch im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit Bedenken.Gegen die Vorschrift des Paragraph 299, Absatz 2, BAO bestehen weder im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz noch im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit Bedenken.