Verwaltungsgerichtshof
03.02.1964
0105/63
Der Kaufpreis für eine noch nicht fertig gestellte Eigentumswohnung ist Teil der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer, wenn der Verkäufer sich anläßlich des Abschlusses eines Kaufvertrages über einen ideellen Miteigentumsanteil zur Fertigstellung des bereits begonnenen Baues verpflichtet und die Übergabe des Liegenschaftsanteiles erst nach Fertigstellung des Gebäudes erfolgen soll.