Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.05.1963

Geschäftszahl

0088/63

Rechtssatz

Die Behörde ist in keiner Weise daran gebunden, im Verwaltungsstrafverfahren die gleiche oder ungefähr gleich hohe Strafe zu verhängen, wie sie für die Einhebung durch Organe der öffentlichen Aufsicht nach Paragraph 50, VStG im vorhinein festgesetzt ist.