Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.02.1964

Geschäftszahl

0066/63

Rechtssatz

Auch Wasser- und Uferflächen, auf welchen lediglich eine Bejagung von Wasserwild in Frage kommt, ermöglichen eine zweckmäßige Ausübung der Jagd.