Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.1964

Geschäftszahl

2151/62

Rechtssatz

Wenn einer Person, die rechtlich oder wenigstens wirtschaftlich Eigentümer des Betriebsvermögens der steuerpflichtigen Körperschft ist, Vermögensvorteile zugewendet werden, deren Zuwendung ihren Grund lediglich in der beherrschenden Stellung des Empfängers gegenüber dem Unternehmen oder in seiner

Beteiligung an der Körperschaft hat und sich in einer Form vollzieht, die nicht ohneweiters erkennen läßt, daß Einkommensteile oder Gewinnanteile ausgeschüttet werden, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung iSd Paragraph 20, Körperschaftssteuer-Durchführungsverordnung vom 6.2.1935, DRGBl römisch eins S 163, vor (Hinweis E 19.1.1952, 781/50, VwSlg 529 F/1952 und E 15.10.1954, 2979/52, VwSlg 1021 F/1954).