Verwaltungsgerichtshof
08.05.1963
2106/62
Nach der Bestimmung des Paragraph 347, Absatz 4, ASVG haben für das Verfahren vor der paritätischen Schiedskommission jedenfalls auch die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 zur Anwendung zu kommen und hat sohin das im Paragraph 39, Absatz 2, AVG 1950 für das Ermittlungsverfahren festgelegte Prinzip der Amtswegigkeit mangels einer gegenteiligen Vorschrift in der Verordnung Geltung.