Verwaltungsgerichtshof
08.05.1963
2106/62
Ein Antrag an die paritätische Schiedskommission, der entgegen den Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz d Vdg BGBl Nr 105/56 eine Darstellung des Streitfalles sowie die Bezeichnung der erforderlichen Beweismittel und ein bestimmtes Begehren nicht enthält, ist nicht bloß mit einem Formgebrechen behaftet, das - ähnlich wie das Fehlen einer Unterschrift - die Behörde zur amtswegigen Behebung des Mangels gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1950 verpflichten würde, sondern liegt hier ein Mangel des durch eine Verwaltungsvorschrift geforderten Inhaltes vor, demgegenüber die Behörde keineswegs verhalten ist, verbessernd einzugreifen (Hinweis E 9.4.1927, VwSlg 14752 A/1927, und E 23.9.1930, VwSlg 16297 A/1930).