Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.03.1963

Geschäftszahl

2092/62

Rechtssatz

Das Kriegsopferversorgungsgesetz kann nicht für die Versorgung von Personen, die Gesundheitsschädigungen während der Präsenzdienstleistung bei dem im Jahre 1955 neu errichteten Bundesheer erlitten, angewendet werden (Hinweis E 16.9.1960, 0370/59).