Verwaltungsgerichtshof
29.03.1963
2092/62
Das Kriegsopferversorgungsgesetz kann nicht für die Versorgung von Personen, die Gesundheitsschädigungen während der Präsenzdienstleistung bei dem im Jahre 1955 neu errichteten Bundesheer erlitten, angewendet werden (Hinweis E 16.9.1960, 0370/59).