Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.05.1963

Geschäftszahl

2074/62

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1727/54 E 9. Oktober 1957 RS 1

Stammrechtssatz

Daß die Richtsatzeinschätzung durch einen Sachverständigen auf Grund der schon vorliegenden und nicht auf Grund von ihm selbst erhobener neuer Befunde durchgeführt worden ist, vermag, wenn eine Befundänderung vom Beschädigten nicht behauptet worden ist, einen Verfahrensmangel nicht zu begründen.