Verwaltungsgerichtshof
17.05.1963
2074/62
GRS wie 1727/54 E 9. Oktober 1957 RS 1
Daß die Richtsatzeinschätzung durch einen Sachverständigen auf Grund der schon vorliegenden und nicht auf Grund von ihm selbst erhobener neuer Befunde durchgeführt worden ist, vermag, wenn eine Befundänderung vom Beschädigten nicht behauptet worden ist, einen Verfahrensmangel nicht zu begründen.