Verwaltungsgerichtshof
10.10.1963
2032/62
Bei Berechnung des Einkommens im Sinne des Paragraph 13, KOVG 1957 müssen auch die durch Krankheit bedingten erhöhten Lebenshaltungskosten in Abzug gebracht werden (Hinweis E 11.10.1957, 1286/56). Wenn Ausgaben für notwendige Diätkosten geltend gemacht werden, hat die Behörde zu prüfen, ob und in welchem Ausmaße sich hiedurch die Lebenshaltungskosten erhöhen.