Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.1963

Geschäftszahl

2008/62

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1953/62 E 24. Oktober 1963 VwSlg 6128 A/1963 RS 2

Stammrechtssatz

Die Belange des Rundfunks und Fernsehens zählen nicht zu jenen öffentlichen Interessen, die nach Paragraph 17, des Niederösterreichischen Elektrizitätsgesetzes im Prüfungsverfahren wahrzunehmen sind.