Verwaltungsgerichtshof
22.06.1964
1951/62
Wird der Adressat eines Berichtigungsbescheides nicht erst durch diesen Bescheid in die Lage versetzt, zu erkennen, dass und in welcher Weise der - ihm gleichfalls zugestellte - berichtigte Bescheid geeignet gewesen war, in seine Rechtssphäre einzugreifen, dann schliesst das ihm gegen den Berichtigungsbescheid eingeräumte Beschwerderecht keine Möglichkeit der Anfechtung des berichtigten Bescheides in sich ein (Hinweis auf das KOVG betreffende E 13.2.1948, 0479/47 und 0480/47, VwSlg 317 A/1948 und Rückstellung v 30.5.1956, 2349/54, VwSlg 4082 A/1956).