Verwaltungsgerichtshof
07.10.1963
1884/62
Wurde ein Flüchtlingsbescheid, der auf einem falschen Verbauungsplan beruht, dem Anrainer nicht zugestellt und hat dieser im Baubewilligungsverfahren Einwendungen erhoben, die er zwar nicht auf den anzuwendenden Bebauungsplan stützte, die aber objektiv in diesem eine Stütze fanden so kann ihm Verschweigung nicht entgegengehalten werden. Der Hinweis auf die Unrichtigkeit der angewendeten Norm ist auch unter diesem Gesichtspunkt betrachtet im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch zulässig.
Siehe:
0858/71 E 17. Februar 1972