Verwaltungsgerichtshof
27.06.1963
1869/62
Unterläßt ein Unternehmer sein Unternehmen einem anderen, der ihm dafür die Erträgnisse des Unternehmens ausfolgen muß, dann stellt die Verpflichtung des Erwerbers zur Überlassung der Erträgnisse an den Übergeber eine Gegenleistung für den Erwerb des Unternehmens dar.