Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.1963

Geschäftszahl

1869/62

Rechtssatz

Unterläßt ein Unternehmer sein Unternehmen einem anderen, der ihm dafür die Erträgnisse des Unternehmens ausfolgen muß, dann stellt die Verpflichtung des Erwerbers zur Überlassung der Erträgnisse an den Übergeber eine Gegenleistung für den Erwerb des Unternehmens dar.